III/2018

Baumängel: Wann der Handwerker haftet

Dieser Artikel ist Bestandteil des Themenpakets Baurecht im Handwerk (/serie-baurecht-im- handwerk/158/10198)

Treten während oder nach den Arbeiten eines Handwerkers Mängel auf, kann der Auftraggeber grundsätzlich verlangen, dass die Mängel beseitigt werden.

Baumängel schriftlich rügen

Auch schon vor der Abnahme kann der Auftraggeber gem. § 4 Abs.7 VOB/B gegenüber dem Hand- werker Mängel rügen. Beseitigt der Handwerker den Mangel dann nicht, kann der Auftraggeber eine angemessene Frist setzen mit der Ankündigung, dass er dem Handwerker den Auftrag entzieht, wenn der Mangel nicht fristgerecht beseitigt wird. Ferner besteht ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber, wenn der Handwerker den Mangel zu vertreten hat und ein Schaden infolge des Mangels entstanden ist.
Nach Abnahme ist für die Mängelrechte des Auftraggebers (Gewährleistung) § 13 VOB/B maßgeblich. Ebenso wie bei Bauverträgen, auf die nur die Vorschriften des BGB Anwendung finden, hat der Handwerker bei einem VOB/B-Bauvertrag das Recht auf eine „zweite Chance“. Ihm ist grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, den Mangel zu beseitigen.

Auf welche Weise dies geschieht, liegt grundsätzlich in der Entscheidungskompetenz und dem Ermessen des Handwerkers. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines Mangels besteht, wenn der Auftraggeber den Handwerker zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat und das Mangelsymptom in dieser Aufforderung beschrieben wird. Der Anspruch auf Mangelbeseitigung des Auftraggebers besteht entgegen des Wortlauts von § 13 Abs. 5 VOB/B auch wenn der Auftraggeber den Handwerker nicht schriftlich zur Mangelbeseitigung auffordert.
Gleichwohl ist dem Auftraggeber stets zu empfehlen, die Mängel schriftlich – also gerade nicht nur bspw. mündlich oder per einfacher E-Mail – zu rügen. Zum einen dient dies der besseren späteren Nachweisbarkeit, zum anderen setzt der Quasi-Neubeginn der Verjährung über die Dauer von zwei Jahren nach Rechtsprechung einiger Gerichte die eigenhändige Unterzeichnung der Mängelrüge voraus.

Für die Mängelbeseitigung gelten Fristen

Verweigert ein Handwerker die Mängelbeseitigung zu Unrecht, kann der Auftraggeber den Mangel auf Kosten des Handwerkers durch einen Dritten beseitigen lassen. Dieses sogenannte Recht zur Selbst- vornahme setzt voraus, dass der Auftraggeber den Handwerker dazu aufgefordert hat, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen und dies nicht erfolgt ist.
Eine solche Fristsetzung ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Handwerker eine Mängelbe- seitigung grundsätzlich ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, Gefahr im Verzug ist oder andere außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die Eile gebieten. Weiterhin ist eine Fristsetzung entbehrlich, wenn dem Auftraggeber die Mängelbeseitigung durch den Handwerker unzumutbar ist oder die Mängelbeseitigung des Handwerkers fehlgeschlagen ist.
Da es sich hierbei aber um Ausnahmefälle handelt und bei einer Selbstvornahme ohne vorherige Mangelbeseitigungsaufforderung der Verlust der Mängelansprüche droht, ist es den Auftraggebern dennoch stets zu empfehlen, eine Mängelrüge unter Fristsetzung auszusprechen.

Wann der Auftraggeber Schadensersatz verlangen darf

Ein Rücktrittsrecht zugunsten des Auftraggebers ist bei einem VOB/B-Bauvertrag nicht vorgesehen. Es besteht aber neben dem Anspruch auf Mangelbeseitigung auch ein Recht auf Schadensersatz.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist aber immer, dass der Handwerker den Schaden auch schuldhaft verursacht hat, was zwar stets gesetzlich vermutet wird, aber vom Handwerker widerlegt werden kann.

Autor: Philipp Scharfenberg, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Melchers Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB; Kontakt: p.scharfenberg@melchers-law.com

Der vollständige Artikel unter
https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/baumaengel-wann-der-handwerker- haftet/150/10198/204449


Maut auf Bundesstraßen ab Juli 2018: Wichtige Fragen und Antworten

Die Lkw-Maut gilt bald auf allen Bundesstraßen. Zudem hat die Bundesregierung beschlossen die Mautsätze zu erhöhen. Wer die Maut zahlen muss, wer befreit ist und wie sich Betriebe einbuchen können. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Lkw-Maut.

Seit 2015 gilt die Lkw Maut auf Autobahnen und einzelnen Bundesstraßen in Deutschland. Nun hat die Bundesregierung beschlossen, die Maut auf alle Bundesstraßen auszuweiten. Damit kommen ab 1. Juli 2018 40.000 Kilometer mautpflichtige Straßen hinzu.

Die Mautpflicht gilt für Lkw ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Nicht nur Transport- und Logistikunternehmen, sondern auch viele Handwerksbetriebe mit schweren Lkws oder Lkws mit Anhänger sind von der Maut betroffen.

Warum gibt es die Maut?

Ziel der Bundesregierung ist es, mit der Maut die Finanzierung der Bundesfernstraßen zu verbessern und eine moderne und sichere Verkehrsinfrastruktur in Deutschland zu gewährleisten. Für den Zeitraum 2019 bis 2022 rechnet das Bundesverkehrsministerium in seinem Gesetzentwurf mit Mehreinnahmen von rund 4,2 Milliarden Euro.

Wie wird die Maut gemeldet?

Es gibt drei Möglichkeiten, wie sich Lkw-Halter für die Maut anmelden können:

1. Automatisches Einbuchen mit der On-Board-Unit

Mit einem Fahrzeuggerät, also einer On-Board Unit (OBU), muss der Fahrer die Strecke nicht selbst einbuchen, sondern nur noch Angaben zu Achszahl, Gewicht und Schadstoffklasse überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Der Betrieb muss hierfür bei Toll Collect registriert sein. Im Kundenportal können die einzelnen Fahrzeuge angemeldet und die entsprechenden Fahrzeugdaten erfasst werden. Die Kosten für das Gerät trägt Toll Collect. Den Einbau in einer Werkstatt muss der Betrieb jedoch selbst bezahlen.

2. Manuelles Einbuchen online oder per App

Seit Ende 2017 können sich Lkw-Halter über stationäre PCs sowie mobil über Smartphone und Tablet für die Maut einbuchen. Der Betrieb muss für diese Methode, im Gegensatz zur ersten, nicht zwingend bei TollCollect registriert sein.

So funktioniert das online Einbuchen: Die geplante Fahrstrecke kann bis zu 24 Stunden im Voraus online an jedem internetfähigen Endgerät (z.B. PC, Smartphone oder Tablet) auf der Website von Toll Collect (http://www.toll-collect.de) eingebucht und bei Bedarf storniert werden.

3. Einbuchen über Maut-Terminals in Raststätten und Tankstellen

Betriebe, die mit ihren Fahrzeugen selten auf mautpflichtigen Strecken unterwegs sind, können die Einbuchung am Mautstellen-Terminal in der Nähe der Anschlussstellen, auf Autohöfen, Rastplätzen und an Tankstellen nutzen. Alle Standorte für Mautstellen-Terminals finden Sie hier (https://www.toll-collect.de/de/toll_collect/service/mautstellen_finden /mautstellen_finden.html).

Wie hoch sind die Maut-Tarife?

Die Mauttarife sind im Bundesfernstraßenmautgesetz festgeschrieben. Die Maut setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen. Abgerechnet wird je Kilometer, den ein Fahrzeug auf einer mautpflichten Straße zurückgelegt hat.

  1. Infrastrukturkosten: Der Maut-Teilsatz für die Infrastrukturkosten unterscheidet zwischen Lkws mit zwei Achsen, drei Achsen, vier Achsen und fünf oder mehr Achsen.
  2. Kosten der verursachten Luftverschmutzung: Der Maut-Teilsatz für die Kosten der verursachten Luftverschmutzung richtet sich nach der Schadstoffklasse. Dabei wird jedes Fahrzeug aufgrund seiner Schadstoffklasse einer der sechs Kategorien A, B, C, D, E und F zugeordnet.

Für moderne Lkw der Schadstoffklasse Euro 6 (Kategorie A) werden keine Kosten für die Verursachung von Luftverschmutzung berechnet. Hier fällt nur der Maut-Teilsatz zur Finanzierung der Infrastruktur an.

Die aktuellen Tarife sind auf der Internetseite von Toll Collect aufgelistet. Die Bundesregierung hat allerdings beschlossen, die Maut-Tarife ab 1. Januar 2019 zu erhöhen.

Auf welchen Straßen gilt die Mautpflicht?

Die Mautpflicht gilt in Deutschland auf Autobahnen einschließlich Tank- und Rastanlagen sowie auf ausgewählten Bundesstraßen. Ab 1. Juli 2018 gilt die Maut auf allen Bundesstraßen.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlicht das amtliche mautpflichtige Streckennetz im Internet. Unter mauttabelle.de (http://mauttabelle.de/) werden alle gebührenpflichtigen Abschnitte in Tabellen aufgelistet.

Wer ist von der Mautpflicht befreit?

Mautpflichtig sind alle in- und ausländischen Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen. Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen jedoch von der Mautpflicht befreit.

Beispiele für nicht mautpflichtige Fahrzeuge

  • Feuerwehr- und Polizeifahrzeuge
  • Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes
  • Fahrzeuge im Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nur zur Verrichtung von Arbeiten und nicht für Gütertransporte im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr eingesetzt werden

Wie die Bundesregierung mitteilt, sollen Elektroautos künftig ebenfalls von der Mautpflicht befreit werden.

Wie wird die Maut kontrolliert?

Bisher wird auf mautpflichtigen Bundesstraßen mit der mobilen Kontrolle die Einhaltung der Mautpflicht überprüft. An Bundesstraßen sollen nun stationäre Kontrolleinrichtungen zum Einsatz kommen. Ab dem 1. Juli 2018 überprüfen diese Kontrollsäulen die Einhaltung der Mautpflicht an den Bundesstraßen. Die Kontrollen überprüfen vorbeifahrende mautpflichtige Fahrzeuge. Laut Toll Collect werden nur Daten von Fahrzeugen an die Kontrollzentrale weitergeleitet, bei denen der Verdacht besteht, dass die Maut nicht oder nicht korrekt bezahlt wurde. jb

Quelle: https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/maut-auf-bundesstrassen-ab-juli-2019-wichtige-fragen-und-antworten/150/3097/371611


FVID-Qualifizierung „Sachkunde Innendämmung“, 28. – 30. November 2018, Frankfurt am Main

Das Seminar wurde durch die dena geprüft und freigegeben und in Ihrem Fortbildungsprogramm mit 15 Unterrichtseinheiten für alle Energieberater anerkannt.

Titel der Fortbildungsveranstaltung: FVID-Qualifizierung „Sachkunde Innendämmung“.

Die Veranstaltung ist ab sofort im Veranstaltungskalender: https://www.energie-effizienz-experten.de/veranstaltungen/ gelistet.

Nähere Informationen unter http://www.fvid.de/index.php/veranstaltungen

Anmeldung: Jederzeit per E-Mail an post@fvid.de oder per Fax an +49 (0) 2421/500 508 


Interessante Veranstaltungen

„Baustoffe im Fokus – von Bambus bis Beton“

Die 29. Hanseatischen Sanierungstage finden vom 01.11. – 03.11.2018 im Maritim Hotel „Kaiserhof“ in Heringsdorf auf der Insel Usedom statt.
Die 29. Hanseatischen Sanierungstage sind anerkannte Weiterbildungsveranstaltung für die Mitglieder folgender Kammern und Institutionen:

  • Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig- Holstein
  • Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena)
  • Ingenieurkammer Hessen
  • WTA Energieberater Denkmal
  • Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
  • Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
  • Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
  • Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
  • Bayrische Ingenieurkammer-Bau

Weitere Informationen unter
http://bufas-ev.de/cms/veranstaltungen/hanseatische-sanierungstage/programm- 2018.html#.WomQ3-ciFPY

UNSER KULTURERBE. UNSERE LEITMESSE.

Die europäische Leitmesse für Denkmalpflege, Restaurierung und Altbausanierung ist der Dreh- und Angelpunkt der Branche rund um den Erhalt des kulturellen Erbes. In den facettenreichen Angebotsbereichen präsentieren nationale und internationale Aussteller denkmalpflegerische Produkte, handwerkliche und restauratorische Leistungen, individuelle Lösungen, Exponate, Technologien und Innovationen.

Als größte Fort- und Weiterbildungsveranstaltung in Europa zu den Themen Denkmalpflege, Restaurierung und Altbausanierung bietet die denkmal im Fachprogramm hochkarätige Kongresse, nationale und internationale Fachveranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Expertenrunden sowie zahlreiche Preisverleihungen.

Weitere Informationen unter http://www.denkmal-leipzig.de/

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