Nach den vom Bundesrat am 11.10.2013 beschlossenen Änderungen zum Entwurf der Bundesregierung für die EnEV 2013 hat die Bundesregierung in der letzten ordentlichen Sitzung des Bundeskabinetts in der laufenden Legislaturperiode am 16.10.2013 die EnEV-Novelle verabschiedet.
Die 2. Verordnung zur Änderung der EnEV vom 18.11.2013 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl), Jahrgang 2013 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 21.11.2013 veröffentlicht. Die novellierte EnEV ist zum 01.05.2014 in Kraft getreten. Wesentliche Inhalte der Novellierung der EnEV sind (Quelle: BMVI):
Angemessene und wirtschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 um durchschnittlich 25 Prozent des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20 Prozent bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle – dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten.
Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischen-Schritt hin zum EU-Niedrigstenergiegebäudestandard (siehe hierzu oben). Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 – für Behördengebäude – bzw. Ende 2018 – für alle Neubauten – festgelegt.
Keine zusätzlichen Verschärfungen der heute geltenden Anforderungen bei Modernisierungen im Gebäudebestand, da zu geringes Energieeinsparpotenzial;
Einführung der Pflicht zur Übergabe des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter und Verdeutlichung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber dem potenziellen Käufer oder Mieter bei der Besichtigung;
Ausweitung der Aushangpflichten von Energieausweisen sowie Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (Ländervollzug);
Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen, insbesondere bei Verkauf und Vermietung. Auf Wunsch des Bundesrates auch Angabe der Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H). Von der Pflicht zur Angabe der Effizienzklasse in Immobilienanzeigen sind allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude betroffen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden;
Erweiterung der Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre, bisher Kessel älter als 1978), auf Wunsch des Bundesrates. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht. Außerdem sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind.
Mit der verabschiedeten EnEV 2013 wurde auch die Änderung akzeptiert, dass der bisherige Regelungsgehalt hinsichtlich des Einbaus von Dämmschichten auf der Innenseite (bisher Satz 1, Buchstabe c) entfallen soll. Begründung: „Dieser Tatbestand ist in der Praxis schwer zu vollziehen und schreckt Bauherren wegen des Verlustes an Wohnfläche, der mit einer Pflicht zur Innendämmung einhergeht, davon ab, überhaupt eine Innendämmung vorzunehmen. Bei der Innendämmung kann mit einer freiwilligen Lösung möglicherweise mehr Energieeinsparung erzielt werden als durch eine Vorschrift, die von eigentlich sinnvollen Maßnahmen abhält.“
Die 2. Verordnung zur Änderung der EnEV vom 18.11.2013 kann auf der Internetseite des Bundesanzeigerverlages heruntergeladen werden.