3/2019 – Anforderungen nach EnEV bei Bestandsgebäuden

Zur EnEV 2013 /2015 werden immer wieder Anfragen zum Umgang mit den Anforderungen im Bestandsbau gestellt. Insbesondere in Bezug zu den Anforderungen des Bauteilverfahrens, zum Einsatz von Innendämmungen oder der Erweiterung von Wohnraum häufen sich diese Fragen. Nachfolgend werden hierzu Antworten gegeben, die sich an typischen Fällen orientieren.

  • A. Eine umfangreiche energetische Verbesserungsmaßnahme ist geplant
  • B. Die Außenwände sollen von außen gedämmt werden
  • C. Die Außenwände sollen von innen gedämmt werden
  • D. Bei dem Bestandsgebäude wird das Dachgeschoss ausgebaut
  • E. Bei dem Bestandsgebäude soll ein Anbau erstellt werden
  • F. Bei dem Gebäude wird eine Nutzungsänderung vorgenommen
  • G. Bei dem Bestandsgebäude soll nichts gemacht werden
  • H. Wann gelten Ausnahmen und Befreiungen?
  • I. Was ist bauordnungsrechtlich / zivilrechtlich geschuldet?
  • J. Innendämmung bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
  • K. Ist das teilweise Aufbringen einer Wärmedämmung – zum Beispiel zur Schimmelprävention – bereits eine „energetische Sanierung“?
  • L. Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Hinweis:
Die folgenden Aussagen stellen keine juristische Bewertung. Die Aussagen sind lediglich fachlich recherchierte Informationen der aktuell gültigen Energieeinsparverordnung1, der dazu gültigen Auslegungen2 sowie der bestehenden Normen und Merkblätter. Im Zweifelsfall ist jeweils eine abgesicherte juristische Fachmeinung hinzu zu ziehen.

A) Eine umfangreiche energetische Verbesserungsmaßnahme ist geplant

Wenn es sich um eine umfangreiche Renovierung handelt, bietet sich als Nachweisverfahren das Bilanzverfahren gemäß Anlage 1 (bei Wohngebäuden) bzw. Anlage 2 (bei Nichtwohngebäuden) der EnEV an.

Bei Bestandsbauten kann nach wie vor ein 40 %-Zuschlag gegenüber dem Referenzgebäude-Standard (nicht dem Neubau-Standard!) bei den Anforderungen an den Primärenergiebedarf und dem baulichen Standard (spezifischer Transmissionswärmeverlust beziehungsweise mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient) angesetzt werden.

Vorteil des Bilanzverfahrens ist, dass keine direkten U-Werte für die Bauteile eingehalten werden müssen. Somit besteht die Möglichkeit, ein etwas verringert gedämmtes Bauteil (z. B. eine innengedämmte Außenwand) durch andere Bauteile oder Anlagentechniken zu kompensieren.

B) Die Außenwände sollen von außen gedämmt werden

Bei Bestandsgebäuden stellt das Bauteilverfahren eine schnelle und einfache Alternative dar. Wenn die Außenbauteile auf der Kaltseite, also von außen gedämmt werden, gelten nach Bauteilverfahren (Anlage 3 der EnEV) feste Anforderungswerte an den U-Wert (bei Außenwand: U = 0,24 W/(m2K)).

Aber für die Anwendung dieses Grenzwertes sind klar umrissene auslösende Tatbestände wie das Ersetzen oder der erstmalige Einbau des Bauteils erforderlich. Am Beispiel der Außenwand gelten als Tatbestände darüber hinaus auch:

  1. das Anbringen von Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen auf der Außenseite oder
  2. die Erneuerung des Außenputzes

Achtung: Dämmstandard der vorhandenen Bestandswand!
Bei den genannten Fällen a) und b) ist die Einhaltung der Anforderungen jedoch nicht erforderlich, wenn die bestehende Außenwand nach dem 31. Dezember 1983 (also mindestens nach den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1984; damals noch als km,max-Wert oder km,W+F-Wert) errichtet oder erneuert wurde.

Achtung: Bagatell-Regelung!
Bei dem Bauteil-Verfahren ist grundsätzlich die Bagatell-Grenze nach § 9 (3) EnEV zu berücksichtigen, d.h. es müssen mindestens 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche – also getrennt nach Außenwand, Fenster, etc. – geändert werden. Wird eine geringere Teilfläche saniert, gelten die Anforderungen der EnEV nicht. Wird die 10 %-Grenze überschritten, gelten die Anforderungen des Bauteilverfahrens auch nur für die verbesserte Fläche. Es wäre andernfalls wirtschaftlich nicht vertretbar, wenn dann 100 % des gesamten Bauteils energetisch verbessert werden müsste.
In Auslegung XX-73 ist dieser Zusammenhang noch einmal genauer erläutert.

C) Die Außenwände sollen von innen gedämmt werden

Wenn die Außenbauteile auf der Warmseite, also von innen gedämmt werden, gelten nach Bauteilverfahren (Anlage 3 der EnEV) entgegen früherer Ausgaben der EnEV keine Anforderungen mehr. In der Begründung zum Referen- tenentwurf der aktuellen EnEV hieß es hierzu:

„Der Einbau von Dämmschichten auf der Innenseite soll entfallen; dieser Tatbestand ist in der Praxis schwer zu vollziehen und schreckt Bauherren wegen des Verlustes an Wohnfläche, der mit einer Pflicht zur Innendämmung einhergeht, davon ab, überhaupt eine Innendämmung vorzunehmen. Bei der Innendämmung kann mit einer freiwilligen Lösung möglicherweise mehr Energieeinsparung erzielt werden als durch eine Vorschrift, die von eigentlich sinnvollen Maßnahmen abhält.“

Die Dimensionierung der Innendämmung kann somit frei nach Erfordernissen der Bauphysik, der Gestaltung oder weiterer Aspekte vorgenommen werden. Es gelten aber natürlich die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes (Wärmedurchlasswiderstand bei Außenwänden von > 1,2 m2K / W nach DIN 4108 bzw. bei Fachwerkwänden von > 1,0 m2K / W nach WTA-Merkblatt 8-1) oder des Verbotes zur Verschlechterung der energetischen Qualität nach EnEV.

D) Bei dem Bestandsgebäude wird das Dachgeschoss ausgebaut

Mit dem Ausbau des Dachgeschosses wird die Wohnfläche erweitert. Entgegen des früheren Ansatzes, bei dem nach Größe der Erweiterungsfläche unterschieden wurde, wird nun betrachtet, ob mit der Erweiterung gleichzeitig ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut wird (Fall 1) oder die Erweiterungsfläche vom bestehenden Wärmeerzeuger mitversorgt wird (Fall 2).

In Fall 1 ist es dabei nicht maßgebend, ob dieser neue Wärmeerzeuger nur die Erweiterung oder das Gesamtge- bäude versorgt. Nach § 9 (5) werden die Bauteile so dimensioniert, dass für den Erweiterungsbereich die Anforde- rungen nach § 3 bzw. 4 der EnEV erfüllt werden. Dieses bedeutet, dass das Bilanzverfahren (Primärenergiebedarf und bauliche Nebenanforderung) wie auch der sommerliche Wärmeschutz einzuhalten ist.

In Fall 2 gelten für Außenbauteile (bestehende oder neue) die Anforderungen des Bauteilverfahrens nach Anlage 3. Dieses beutet zum Beispiel bei Außenwänden und Steildächern U-Werte von 0,24 W/(m2K). Ein Sonderfall ist auch hier die Innendämmung, da nach Anlage 3 hierzu keine Anforderungen gestellt werden (siehe obigen Punkt C)). Bei einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 50 m2 müssen für den Erweiterungsbereich auch in diesem Fall die Anforderungen des sommerlichen Wärmeschutzes erfüllt werden.


E) Bei dem Bestandsgebäude soll ein Anbau erstellt werden

Der neue Anbau wird wie der Ausbau eines Dachraumes als Erweiterung der Wohnfläche behandelt. Hiermit gelten die Ausführungen wie in Punkt D).

F) Bei dem Gebäude wird eine Nutzungsänderung vorgenommen

Wenn bei Nutzungsänderungen eines Gebäudes bauliche Änderungen an der Gebäudehülle oder eine Erweiterung verbunden sind, gelten die jeweiligen Anforderungen (siehe die obigen Punkte).

Handelt es sich jedoch um reine Nutzungsänderungen von beheizten oder gekühlten Gebäuden (also ohne Eingriffe in die thermische Hüllfläche), so gelten die Anforderungen der EnEV § 9 nicht. Somit werden keine neuen Anforderungen gestellt. In Auslegung XX-3 (siehe 2) heißt es hierzu, dass diese Aussage auch gilt „für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die neue Nutzung auf ein normales Beheizungsniveau (d. h. von Innentemperaturen 12 bis < 19° C zu Innentemperaturen ≥ 19° C) gebracht werden“.

G) Bei dem Bestandsgebäude soll nichts gemacht werden

Auch wenn keine Maßnahmen geplant werden, sind in bestimmten Fällen Nachrüstungen (sogenannte „unbedingte Anforderungen“) zu erfüllen. Innendämmungen sind hierbei nicht maßgebend. Hier sind nach § 10 EnEV insbesondere die geforderte Außerbetriebnahme älterer Öl- und Gasheizkessel sowie die Nachdämmung von ungedämmten Geschossdecken zu beachten.

H) Wann gelten Ausnahmen und Befreiungen?

Ohne Antrag können nach § 24 EnEV Ausnahmen zu den Anforderungen der EnEV in Anspruch genommen werden. Als Ausnahmegründe gelten:

  • Bei dem Gebäude handelt es sich um ein Baudenkmal.
  • Bei dem Gebäude oder bei Gebäudeteilen handelt es sich um besonders erhaltenswerte Bausubstanz.

Die Regelung wird wirksam, wenn durch „die Erfüllung der Anforderung dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden“.

Was sind Baudenkmale?
Gebäude, die nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder als Baudenkmale eingetragen sind

Und was ist sonstige, besonders erhaltenswerte Bausubstanz?
Gebäude, die sich z. B. in Gebieten mit Erhaltungssatzung befinden oder die aufgrund des architektonischen Erscheinungsbildes als Teil regionaler Bautradition und Bauweise ortsbildend oder landschaftsprägend sind. (Weitere Beispiele und Informationen siehe die KfW-Merkblätter zum Fördermodul „Effizienzhaus Denkmal“. Eine Hilfestellung zur Einstufung kann auch 5 geben.)

Nach Energieeinspargesetz, § 5, Abs. 1 (2013) sind die Forderungen der EnEV nur umzusetzen, wenn dies nach dem Stand der Technik sowie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgen kann. Aufbauend auf diesem Passus können somit nach § 25 EnEV Befreiungen von den zuständigen Behörden beantragt werden, wenn „die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen“. Dies kann vorliegen, wenn eine Wirtschaftlichkeit der Maßnahme innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht vorliegt. So kann z. B. dargelegt werden, dass preiswerte Systemlösungen auf Grund bauphysikalischer Besonderheiten der vorliegenden Konstruktion nicht möglich sind und nur aufwändige Maßnah- men in Frage kommen, die eine extreme Erhöhung des Mietzinses etc. nach sich ziehen und somit zu einer Unwirtschaftlichkeit über einen langen Zeitraum führen würden.

I) Was ist bauordnungsrechtlich / zivilrechtlich geschuldet?

Bauordnungsrechtlich ist die DIN 4108 als Eingeführte Technische Baubestimmung (ETB) zu berücksichtigen. Auch wenn in dem Anwendungsbereich (Kapitel 1) der Norm Gebäudesanierungen nicht gesondert genannt werden, wird in der Literatur [6,7] vielerorts festgestellt, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes auch bei Sanierungen einzuhalten sind, wenn Bauteiländerungen mit „Auswirkungen auf die Dämmeigenschaften“ vorgenommen werden.

Die EnEV hat ebenso eine bauordnungsrechtliche Bedeutung, sodass bei Nicht-Einhaltung dieses als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach Energieeinspargesetz (EnEG) § 5 Einschränkungen berücksichtigt werden können. Nach § 5 (1) heißt es diesbezüglich: „Die […] aufgestellten Anforderungen müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude gleicher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.“ Und weiter in § 5 (2): „[…] dass auf Antrag von den Anforderungen befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.“ In diesen Fällen kann eine Befreiung gemäß EnEV § 25 (siehe Punkt F) beantragt werden.

Näheres siehe FVID-Praxishandbuch Innendämmung, Kapitel 2.

J) Innendämmung bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

An erster Stelle steht die Lektüre der Teilungserklärung. Hierdurch können sich eventuell Vorgaben zur Vorgehensweise bei Wärmedämmungen von einzelnen Wohneinheiten ergeben.

Im Allgemeinen müssen jedoch nicht alle Eigentümer einer WEG die Bauteile so dämmen, wie in den anderen Wohneinheiten. Diese Aussage ist bei einer Außendämmung selbstverständlich („wer will schon eine mosaikartige Fassade mit unterschiedlichen Dämmstärken?“), bei einer Innendämmung bedarf sie jedoch einer genaueren Betrachtung. Dabei ist auch zu klären, ob eine Dämmmaßnahme in einer Wohnung Auswirkungen auf die Nachbarwohnung hat. Dieses ist eher selten der Fall, wobei dieser Aspekt jeweils zu prüfen ist.
Interessant ist die Frage, was passiert, wenn jeder Eigentümer nacheinander mit seiner Maßnahme die Bagatell-Regelung (siehe Punkt B) unterschreitet und somit die Anforderungen der EnEV umgeht, in der Summe der jeweiligen Maßnahmen aber sehr wohl die 10 %-Grenze überschritten wird. Hier muss man feststellen, dass es – falls dieses Vorgehen nachweislich nicht geplant war – keine Beanstandungen gibt. Wenn dieses jedoch bewusst von der Eigentümergemeinschaft geplant wird, um die EnEV-Anforderungen zu umgehen, liegt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 27 (1) EnEV vor.


K) Ist das teilweise Aufbringen einer Wärmedämmung – zum Beispiel zur Schimmelprävention – bereits eine „energetische Sanierung“?

Zunächst ist jeglicher Einbau einer Wärmedämmung eine energetische Verbesserung. Aber es greift hier die bereits oben unter Punkt B) genannte Bagatell-Regelung (nach § 9 (3) EnEV).

Wenn also wirklich nur eine kleine Teilfläche in Wärmebrückenbereichen zur Schimmelpilzprävention (Erhöhung der raumseitigen Oberflächentemperatur) gedämmt wird, gibt es keine Anforderungen der EnEV, da es sich in den meisten Fällen um partielle Wärmedämmungen handelt, bei denen die 10 %-Grenze (Bagatell-Regelung) nicht erreicht wird.

Sollte diese Grenze doch mal überschritten werden, greifen wiederum die Regelungen der EnEV, Anlage 3. (Achtung: Bei Innendämm-Maßnahmen keine Anforderungen. Siehe Punkt C.)

Zu beachten:
Die 10 %-Regelung bezieht sich auf Außenbauteile der thermischen Hülle! Das bedeutet, dass z. B. Wärme- dämmungen von flankierenden Innenwänden oder Geschossdecken nicht zur thermischen Hüllfläche gehören und somit bei der 10 %-Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Inwieweit mit dieser partiellen Maßnahme der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt sein muss, wird in der Fachwelt unterschiedlich diskutiert. Es besteht häufig die Sichtweise, dass eine partielle Wärmedämmung die Anfor- derungen des Mindestwärmeschutzes des flächigen Bauteils nicht zu erfüllen hat, gleichwohl aber die kritische raum- seitige Oberflächentemperatur (12,6 °C bei „Norm-Klima“) eingehalten werden muss.

Näheres siehe FVID-Praxishandbuch Innendämmung, Kapitel 2.

L) Neues Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Künftig soll ein Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) vereinen. Hierzu liegt seit geraumer Zeit ein Entwurf vor. Die letzte Fassung des Entwurfs datiert vom 29.05.2019, sodass im Herbst 2019 das Gesetz in Kraft treten könnte.
Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die wesentlichen Anforderungen der EnEV nach dem letzten Stand des GEG-Entwurfs weitestgehend erhalten bleiben.

1 Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist
2 Im Internet unter: https://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/Auslegungen/auslegung_node.html (Aufruf Juni 2019)
3 Im Internet unter: https://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/Auslegungen/Auslegungen/XX-7.html (Aufruf Mai 2019)
5 Die besonders erhaltenswerte Bausubstanz in der integrierten Stadtentwicklung; Erkennen – Erfassen – Entwicklung steuern; Bundesministe- rium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Berlin 2014

6 EnEV 2013 beim Bauen im Bestand; Bayerische Ingenieurekammer-Bau; München 2015
7 Thermische Sanierung im Bestand; Bayerische Architektenkammer; Nürnberg 2013

Bearbeitung:
Frank Eßmann, tha-Ingenieurbüro Eßmann, Mölln
Jürgen Gänßmantel, Ingenieurbüro Gänßmantel, Dormettingen / Landau
Stand: Juni 2019

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Aktuellste Informationen und weitere Veröffentlichungen des Fachverbands Innendämmung e.V. (FVID) können auf www.fvid.de bezogen werden.

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