III/2021

FVID Nachgedacht 06/2021

Bei Innendämmungen wird in aller Regel davon ausgegangen, dass ein erheblicher zusätzlicher Wärmeverlust durch die sich bei Innendämmungen stärker ausbildenden Wärmebrücken gegeben ist. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass beim normativen Wärmeschutznachweis ein erhöhter pauschaler Wärmebrückenzuschlag von UWB = 0,15 W/(mK) anzusetzen ist, sofern mehr als 50 % der Außenwände innenseitig gedämmt sind bzw. werden sollen.

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Klimapolitik aus einem Guss

Für eine integrierte und langfristige Klimapolitik plädiert das Deutsche Energierater-Netzwerk DEN e.V.
„Das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe zum Klimaschutzgesetz der Bundesregierung hat gezeigt, in welche Richtung eine künftige Klimapolitik gehen muss“, sagt der DEN-Vorsitzende Dipl.-Ing. Hermann Dannecker. „Sie muss weit in die Zukunft blicken und gleichzeitig konkrete Vorgaben für Minderungsziele und die Wege, diese zu erreichen, machen. Dies hat die bisherige Gesetzesvorlage so nicht erfüllt, was sicherlich nicht der federführenden Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) anzukreiden ist.“

„Dieses Urteil würdigt vor allem die Interessen der Jüngeren und der nachfolgenden Generationen“ fährt Dannecker fort. „Insofern fordert es konkrete Planungen und Maßnahmen für klimapolitische Nachhaltigkeit in allen Sektoren ein: Verkehr, Industrie, Energieerzeugung, Gebäudebereich. Hier gilt es jetzt schnellstens, ein langfristiges und integriertes Konzept zu entwickeln, an dem sich alle verlässlich orientieren können.“ Eigentlich, so Dannecker, mache das BVG-Urteil es der Politik leichter, mit klaren Leitlinien und mit Mut das Ziel anzugehen, einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 Grad und möglichst auf 1,5 Grad zu begrenzen. Dannecker: „Wer jetzt noch zögert, ambitioniert den Ausbau erneuerbarer Energien umzusetzen oder vermeintlich unpopuläre Regelungen wie etwa ein Tempolimit auf Autobahn umzusetzen, der hat den Schuss nicht gehört.“

Das geeignete Steuerungselement für eine sektorenübergreifende Klimaschutzpolitik sei die CO2-Bepreisung, meint Dannecker. „Hier sollte man durchaus ambitioniert Preise pro Tonne CO2 aufrufen, die auch wirklich etwas in Bewegung setzen.“ Er sei sicher, dass sich viele Bauherren zu energetisch und klimapolitisch sinnvollen Modernisierungen entschließen würden, wenn sie sicher sein könnten, ökonomisch und ökologisch auf dem richtigen Weg zu sein. Insofern müsse eine künftige Klimaschutzgesetzgebung Langfristigkeit, Stetigkeit und Verlässlichkeit verbinden.

„Wir müssen endlich etwas in Bewegung setzen, um die seit Jahren bei 1% liegende Sanierungsquote im Gebäudebereich auf die nötigen 3% zu heben“, so der Ingenieur. „Die Rahmenbedingungen dafür sind eigentlich sehr gut, denn noch nie gab es so viele attraktive Förderungen der unterschiedlichsten Art vom Bund, aber auch von den Ländern, Landkreisen und Kommunen. Dabei müssen die energetischen Modernisierungen noch nicht einmal von heute auf morgen umgesetzt, sondern können individuell geplant nach und nach verwirklicht werden. Die dazu nötigen Beratungen werden auch noch gefördert.“

Dannecker: „Das BVG-Urteil ist ein Weckruf an Politik und Gesellschaft. Jetzt sollten wir alle zeigen, wozu wir in der Lage sind: gesetzgeberisch, aber auch individuell. Das BVG könnte mit seinem Urteil den Startschuss gegeben haben zu einer Klimaschutzpolitik In Deutschland, die diesen Namen auch wirklich verdient.“

Quelle: https://www.deutsches-energieberaternetzwerk.de/den-pm-5-2021/
Weitere Info unter: https://www.geb-info.de/nachrichten/klimaschutzgesetz-ist-noch-nicht-ambitioniert-genug


KfW-Förderung Quartierskonzepte

Was wird gefördert?

Energetisches Quartierskonzept

Gefördert werden im Rahmen des Zuschussprogramms 432 die Kosten für die Erstellung eines integrierten energetischen Quartierskonzepts. Förderfähig sind die im Rahmen des Projekts anfallenden Sach- und Personalausgaben für fachkundige Dritte, beispielsweise Energietechnik- und Planungsbüros. Weitere Informationen zu energetischen Quartierskonzepten sowie Empfehlungen zur Erstellung der Konzepte gibt es hier.

Sanierungsmanagement

Ein Sanierungsmanagement kann bis zu drei Jahre gefördert werden. Zudem besteht die Möglichkeit, den Förderzeitraum um weitere zwei Jahre auf bis zu fünf Jahre aufzustocken. Förderfähig sind die Personalkosten für Fachpersonal sowie Sachkosten in Höhe von bis zu 10 % der Personalausgaben. Weitere Informationen zum Sanierungsmanagement gibt es hier.

Beide Fördergegenstände, Quartierskonzept und Sanierungsmanagement, werden mit 65 % aus Mitteln des Bundes über die KfW bezuschusst. Der Restbetrag in Höhe von 35 % ist im Regelfall durch die Kommune zu erbringen. Teile davon können auch durch Dritte (z. B. Stadtwerke, Wohnungsgesellschaften, Privateigentümer, Energieversorger) getragen werden. Bis zu 20 % der förderfähigen Kosten können auch aus Fördermitteln der EU oder der Länder finanziert werden. Die Finanzierung darf dabei in Summe nicht höher als 85 % liegen. Für finanzschwache Kommunen mit Haushaltssicherungskonzept kann der Eigenanteil im Einzelfall jedoch auf 5 % der förderfähigen Kosten reduziert werden. Die Fördermittel können von der Kommune an Dritte weitergereicht werden, z. B. an privatwirtschaftlich organisierte oder gemeinnützige Akteure wie Stadtwerke, Wohnungsunternehmen oder Sanierungsträger.

Weitere Informationen zum Programm „Energetische Stadtsanierung“ sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) können Sie auf der Website der KfW nachlesen.

Quelle: https://www.energetische-stadtsanierung.info/energetische-stadtsanierung/programmekfw/

Website der KfW: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/%C3%96ffentliche- Einrichtungen/Kommunen/F%C3%B6rderprodukte/Energetische-Stadtsanierung-Zuschuss- Kommunen-(432)/

Weitere Infos unter: https://www.deutsches-energieberaternetzwerk.de/den-pm-5-2021/


Das gilt ab Mai für Bestandsgebäude

Das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt den Fokus auf eine umfangreichere Betrachtung bei Gebäuden im Bestand. In der Konsequenz gelten ab 1. Mai 2021 neue Anforderungen an Energieausweise.

Eigentümer von kleinen Wohnhäusern mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und welche danach auch nicht mehr energetisch modernisiert wurden, sind verpflichtet, den energetischen Bedarf und damit auch die gesamte Gebäudequalität mit dem sogenannten Energiebedarfsausweis nachzuweisen. Für alle anderen Wohngebäude genügt ein sogenannter Energieverbrauchsnachweis. Dieser ließ sich bisher einfach und kostengünstig aus den Verbrauchszahlen der vergangenen drei Jahre ermitteln. Weil aber die so ermittelten Energiedaten stark vom Nutzerverhalten abhängen und wenig über die energetische Qualität des Gebäudes verraten, hat der Gesetzgeber nachjustiert.

Der Energieverbrauchsausweis muss ab dem 1. Mai 2021 die Energiebilanz des Gebäudes detaillierter benennen. Dafür muss das Gebäude vor Ort begutachtet, mit Fotos dokumentiert und Modernisierungsmaßnahmen empfehlen werden. So ergibt sich eine gute Übersicht über die Mängel und möglichen Energieeinsparpotenziale eines Bestandsgebäudes.

Das neue GEG und die damit verbundenen neuen Energieausweise und Empfehlungen für Modernisierungen zeigen, dass viele Aspekte sinnvoll ineinandergreifen müssen, um einen langfristig nachhaltigen Einspareffekt von Energie und CO2 bei Gebäuden zu erzielen. Hauseigentümer*innen, die ohnehin die Sanierung ihrer Wohnimmobilie beabsichtigen, profitieren jetzt doppelt, wenn sie ihren neuen Energieverbrauchsausweis gemeinsam mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen lassen.

Für die iSFP-Erstellung durch eine*n Energieberater*in übernimmt der Staat bis zu 80 Prozent der Kosten. Gleichzeitig erhält man damit auch einen fundiert durchdachten, optionalen Handlungsplan für die wirtschaftliche energetische Sanierung des Gebäudes.

Quelle: https://www.enbausa.de/finanzierung/aktuelles/artikel/das-gilt-ab-mai-2021-fuer- bestandsgebaeude-7417.html

Weitere Infos unter:

https://www.geb-info.de/nachrichten/fuer-energieausweise-im-wohngebaeudebestand- gelten-ab-mai-neue-regeln

https://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/energieausweis-pflichten-und- fristen_260_534562.html


Verteilung CO2 Kosten an den Heizkosten

Vermieter sollen künftig die Hälfte der Kosten für den seit 1. Januar geltenden CO2-Preis auf Öl und Gas tragen. Das geht aus einem Beschluss hervor, den die Bundesregierung am Mittwoch begleitend zum geänderten Klimaschutzgesetz gefasst hat. Wochenlang hatte die große Koalition über eine faire Lastenverteilung zwischen Mietern und Vermietern gestritten und keine Einigung erzielt. Grüne und SPD hatten sich für eine Entlastung von Mietern ausgesprochen, während die Union argumentiert hatte, dass Vermieter nicht für den Strom- und Wärmeverbrauch von Mietern verantwortlich seien.

Die Teil-Entlastung von Mietern, über die zuerst der „Spiegel“ berichtete, ist Teil eines Kabinettsbeschlusses, den die Bundesregierung am Mittwoch gemeinsam mit dem geänderten Bundes-Klimaschutzgesetz gefasst hat.

Seit 1. Januar gilt in Deutschland ein CO2-Preis auf Öl und Gas. Er beträgt derzeit 25 Euro pro Tonne CO2. Durch Heizen und Mobilität entstehen seitdem den Bürgern in Deutschland höhere Kosten. Beim CO2-Preis beim Heizen würden die Vermieter nach der neuen Regelung nun zur Kasse gebeten, um die Zusatzkosten mitzutragen, die innerhalb eines Mietverhältnisses entstehen, etwa für Strom und Heizung.

Das Bundesumweltministerium geht davon aus, dass sich durch eine Teil-Kostenübernahme vonseiten der Vermieter eine deutliche Entlastung von Mietern ergeben wird. In Beispielrechnungen zeigt das Ministerium auf, dass sich die Gesamtkosten etwa für eine zur Miete lebende Familie mit einem Kind und ohne Auto um die Hälfte verringern, wenn Vermieter 50 Prozent des CO2-Preises übernehmen. Eine alleinlebende Rentnerin auf dem Land, die zur Miete wohnt und ein Auto besitzt, würde demnach beim Heizen 45,20 Euro sparen, wenn CO2-Preis-Zusatzkosten von 121,30 Euro zugrunde gelegt werden.

In dem begleitenden Kabinettsbeschluss verpflichtet sich die Bundesregierung auch noch zusätzliche acht Milliarden Euro zur Finanzierung weiterer Klimaschutzmaßnahmen bereitzustellen. Auch die Standards für Neubauprojekte sollen angehoben werden, um weitere Anreize für klimafreundliche Lösungen im Bausektor zu schaffen.

Quelle:

https://www.wiwo.de/finanzen/immobilien/neues-klimapaket-vermieter-muessen-mietern-die- haelfte-der-co2-kosten-zahlen/27183970.html

Weitere Infos unter:

https://www.zeit.de/wirtschaft/2021-05/energiewende-co2-preis-grosse-koalition-vermieter- heizkosten-mietkosten

https://www.haufe.de/immobilien/wohnungswirtschaft/energieausweis-pflichten-und- fristen_260_534562.html


Interessante Veranstaltungen

FVID-Schulung „Sachkunde Innendämmung mit gleichzeitiger Qualifizierung zum Einbau RAL-zertifizierter Innendämmungen“

Das für den 28.–30.06.2021 geplante 3-tägige Intensivseminar in Kooperation mit EIPOS Dresden kann (hoffentlich) wie geplant als Präsenzveranstaltung stattfinden. Nähere Informationen dazu unter :
https://www.eipos.de/weiterbildung/kurs/sachkunde-innendaemmung

20.07.2021 – Energieeinsparung und Denkmalschutz Akademie der Ingenieure (15:30 – 17:00 Uhr)

05.08.2021 – Technische Regeln für Innendämmung, Ökozentrum NRW (Onlineseminar von 14:30 – 16:30 Uhr)

Weitere Veranstaltungstermine und Links zu den Veranstaltungen unter:
https://www.fvid.de/index.php/veranstaltungen

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