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Anforderungen an Blower-Door-Tests: Messen nach neuer Norm
Mit der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes GEG wird die DIN EN ISO 9972:2018-12 Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden – Differenzdruckverfahren auch in Deutschland als Messnorm etabliert und löst damit die DIN EN 13829 ab.
Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt entsprechend der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe. Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben (also beispielsweise bei vielen Sanierungen) gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31.10.2020, ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ändert die Messpraxis bei Blower-Door-Tests. So wird die Gebäude-Präparation, also die Vorbereitung des Messobjekts für den Test, deutlich einfacher. Gleichzeitig bildet sie Gebäudeöffnungen weitgehend im Nutzungszustand ab und liefert dadurch Ergebnisse, die realistischere Rückschlüsse auf die Energieeffizienz eines Gebäudes zulassen als das bislang übliche Verfahren. Die Details regelt die DIN EN ISO 9972:2018 mitsamt ihrem nationalen Anhang.
Eine Erleichterung für Messdienstleister besteht laut Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB) e. V. darin, dass künftig das Abdichten von Öffnungen für die freie Lüftung entfällt. „Messende sparen sich jede Menge Arbeit, wenn sie nicht zig Fensterfalzlüfter abkleben und später in den Ursprungszustand zurückversetzen müssen“, nennt Verbandsgeschäftsführer Oliver Solcher ein Beispiel. Auch bei Fahrschachtbelüftungen von Aufzügen und bei Rauch- und Wärmeabzügen fallen Abdichtungsmaßnahmen und der mit ihnen verbundene Aufwand weg. Zudem sorgen drei Checklisten im nationalen Anhang NA für größere Klarheit bei der Gebäude-Vorbereitung: In ihnen können Messende für alle üblichen absichtlich vorhandenen Gebäudeöffnungen ablesen, wie sie diese im Sinne der Norm präparieren müssen. Der Fachverband erhofft sich dadurch größere Einheitlichkeit der Messungen und bessere Vergleichbarkeit ihrer Ergebnisse.
Durch den GEG-Bezug auf den nationalen Anhang schreibt der Gesetzgeber erstmals ein Mess- und Präparationsverfahren vor, das die Luftdurchlässigkeit von Gebäuden weitgehend im Nutzungszustand erfasst.
Damit das problemlos funktioniert, stellt der nationale Norm-Anhang zusätzlich sicher, dass die für den Dichtheitskennwert wichtige Volumenberechnung weiterhin denselben Regeln folgt wie andere in Deutschland gängige Normen. Neu ist lediglich die Bezeichnung als „Luftvolumen VL“. Auch an anderen Stellen bringt die neue Messnorm geänderte Bezeichnungen für Kennwerte und Bezugsgröße mit sich.
Messende, zum Teil aber auch Ausführende, Bauleiter und Auftraggeber, müssen sich noch auf weitere Änderungen durch GEG und neue Messnorm einstellen. Beispiele: Künftig sind immer zwei Testreihen verbindlich, eine bei Über- und eine bei Unterdruck, beide fließen in das Messergebnis ein. Dabei fordert das GEG, dass jede Testreihe für sich die Anforderungen an die Luftdichtheit erfüllt. Messungen, die nicht mindestens einen Gebäudedruck von 50 Pascal erreichen, entsprechen nicht der Norm.
Blower-Door-Tests für den öffentlich-rechtlichen Nachweis dürfen erst durchgeführt werden, wenn die Luftdichtheit der Gebäudehülle einschließlich sämtlicher Durchdringungen tatsächlich fertiggestellt ist.
Quelle:
Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e. V., FLiB-Pressemeldung 11/2020 https://www.flib.de/presse/2020/05/2020_05.php
Einige wichtige Unterschiede zwischen der DIN EN ISO 9972 und DIN EN 13829 sind nachzulesen in einer Veröffentlichung der BlowerDoor GmbH unter:
https://www.blowerdoor.de/fileadmin/BlowerDoorDE/_Dokumente/Vergleich_ISO_9972_mit_ EN_13829_DE.pdf
Zuschuss aus „Energieeffizient Sanieren (430)“ seit dem 01.01.2021 bei BAFA beantragen
Die Bundesregierung bündelt ihre Programme für Energieeffizienz und erneuerbare Energien in der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude. Davon betroffen ist auch der Zuschuss „Energieeffizient Sanieren (430)“. Laut einer Mitteilung der KfW muss der Zuschuss für Einzelmaßnahmen im Programm „Energieeffizient Sanieren (430)“ ab 01.01.2021 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Mit dem Programm fördert die Bundesregierung die energetische Sanierung von Wohngebäuden, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 1. Februar 2002 gestellt wurde. Voraussetzung für die Förderung ist es, einen Experten für Energieeffizienz in die Baubegleitung einzubinden.
Programm „Energieeffizient Sanieren“ fördert auch Einzelmaßnahmen
Wer keinen KfW-Effizienzhaus-Standard anstrebt, kann sich Einzelmaßnahmen fördern lassen. Dazu gehören die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen, Keller- und Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster und Außentüren, der Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme, die Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage sowie die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage. Einzelmaßnahmen werden mit 60.000 Euro/WE bezuschusst.
KfW unterstützt Sanierung und Einzelmaßnahmen weiterhin mit Kredit
Die KfW weist darauf hin, dass der Förderkredit „Energieeffizient Sanieren – Kredit (151, 152) weiterhin bei ihr zu beantragen ist. Das Programm bietet günstige, gebundene Zinssätze, tilgungsfreie Anlaufjahre und einen Tilgungszuschuss, um eine Gebäudesanierung oder Einzelmaßnahmen zu unterstützen. Auch bei diesem Programm muss eine Energieberaterin oder ein Energieberater sicherstellen, dass die Baumaßnahmen zum gewünschten Ergebnis führen. Quelle: KfW Beitrag gefunden unter:
https://www.geb-info.de/nachrichten/zuschuss-aus-energieeffizient-sanieren-430- kuenftig-bei-bafa-beantragen
BEG EM: Details zur BAFA-Förderung von Einzelmaßnahmen 2021
Seit Anfang Januar 2021 können beim BAFA die Einzelmaßnahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude beantragt werden. Das umfasst Zuschüsse für die Dämmung ebenso wie Zuschüsse für eine neue Heizung, neue Fenster oder eine neue Haustür.
Neu bei der Zuschussförderung:
Es gibt jetzt auch Zuschüsse für den sommerlichen Wärmeschutz und jeder Antragsteller kann die Bearbeitung seines Antrags online einsehen.
Für diese Einzelmaßnahmen vergibt das BAFA ab 2021 Zuschüsse:
- Maßnahmen an der Gebäudehülle (z. B. Fassadendämmung, Dachdämmung, neueFenster, neue Haustür) –> 20 Prozent Zuschuss
- Sommerlicher Wärmeschutz: Einbau neuer beziehungsweise Erneuerung von Rollläden und außen liegenden Verschattungselementen –> 20 Prozent Zuschuss
- Anlagentechnik (z. B. Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen) –> 20 Prozent Zuschuss
- Klimafreundliche Heizung mit Nutzung erneuerbarer Energien (z. B. Wärmepumpe, Pelletheizung, Hybridheizung oder Solarthermie-Anlagen) –> 20 bis 45 Prozent Zuschuss
- Anschluss an ein erneuerbares Gebäude- oder Wärmenetz –> 30 bis 45 Prozent Zuschuss
- Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (z. B. hydraulischer Abgleich inklusive Austausch von Heizungspumpen) –> 20 Prozent Zuschuss
- Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung (z. B. Efficiency Smart Home) –> 20 Prozent Zuschuss
Für alle Maßnahmen an der Gebäudehülle gilt: Um den Zuschuss zu erhalten, müssen mindestens 2.000 Euro investiert werden. Die Förderung beträgt 20 Prozent der förderfähigen Kosten. Die förderfähigen Ausgaben für einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, maximal sind also 12.000 Euro Zuschuss möglich.
Der vollständige Artikel unter:
BEG Übersicht zur Bundesförderung für effiziente Gebäude
Praxis Projektbericht 1-2021: Zeitgemäß wohnen mit Altbau-Charme in Heidelberg
Das repräsentative Gebäude wurde um 1900 errichtet und als Wohnhaus genutzt. Heute, nach der erfolgreichen Modernisierung, wird das Erdgeschoss als Kinderarzt-Praxis genutzt, in den übrigen Geschossen befinden sich attraktive Altbau-Wohnungen. Das Objekt steht unter Denkmalschutz.
10. ordentliche Mitgliederversammlung 2021 des FVID e.V.
In der Mitgliederversammlung 2020 des FVID e.V. wurde die 10. ordentliche Mitgliederversammlung satzungsgemäß auf den 11.03.2021 terminiert. Es bestand zu diesem Zeitpunkt zumindest die Hoffnung, diese wieder in einer Präsenzveranstaltung durchführen zu können.
Bund und Länder haben die beschlossenen Corona-Regeln nun vorerst bis zum 07. März 2021 ausgeweitet und es kann nicht abgesehen werden, dass dieser Zeitpunkt nicht noch einmal nach hinten verschoben wird. Gleichzeit wurde das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als rechtliche Grundlage vom Gesetzgeber bis zum 31.12.2021 verlängert.
Um für alle FVID-Mitglieder einigermaßen Planungssicherheit zu schaffen, hat der Vorstand des FVID e.V. beschlossen, die diesjährige Mitgliederversammlung wie geplant am 11.03.2021 erneut als Online-Veranstaltung ab 13.00 Uhr durchzuführen!
Die Einladung ergeht zeitnah an alle Mitglieder im FVID e.V.